celsius37.com AG
CUBEX ONE Mannheim Medical Technology Campus
Franz-Volhard-Straße 5
68167 Mannheim
Telefon: + 49 621 724726 0
Telefax: + 49 621 724726 99
E-Mail: anfrage@celsius37.com
Internet: www.celsius37.com
Vorstand: Egbert Janssen, Dwayne Jensen, Yaser Seyedi Fazlollahi
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Martin Rösch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Registernummer: HRB 704574
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE211506799
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV:
Egbert Janssen
Franz-Volhard-Straße 5
68167 Mannheim
Telefon: + 49 621 724726 0
Telefax: + 49 621 724726 99
Allgemeine Softwarepflege- und Softwareservice-Bedingungen (ASSB) Version 1.3, 2018
§ 1 VERTRAGSGEGENSTAND
celsius37.com AG (im Folgenden c37 genannt) übernimmt die in § 2 genannten Leistungen für die durch c37 gelieferten Softwareprodukte, sofern für diese eine Vereinbarung zur Softwarepflege und
Softwareservice besteht bzw. diese Leistungen durch den Kunden beauftragt wurden.
§ 2 LEISTUNGSUMFANG
1. c37 unterstützt beim Kunden die Betriebsbereitschaft der dort eingesetzten Softwareprodukte unter Berücksichtigung von §1 Abs. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben bei Erfüllung der
Funktionalitäten der durch c37 zur Verfügung gestellten Softwareprodukte. c37 wird vermutete oder nachweisliche Programmfehler der Softwareprodukte, welche durch den Kunden schriftlich
mitgeteilt werden, daraufhin analysieren, ob die Störung auf einem Hard- oder Softwaremangel beruht. Der Schriftform genügt auch die Benachrichtigung per E-Mail. Handelt es sich um eine
Störung der durch c37 gelieferten Softwareprodukte, stellt c37 nach ihrer Wahl dem Kunden in angemessener Frist – nach Absprache mit dem Kunden - durch Datenfernübertragung folgendes zur
Verfügung: Einzelkorrekturen (Patches), Einstellungsänderungen oder einen fehlerbereinigten Änderungsstand der gelieferten Softwareprodukte und / oder in der Benutzerdokumentation. Zur
Fehlerbehebung gehören die Fehleranalyse, die Eingrenzung der Fehlerursache unter Mitwirkung des Kunden und – soweit eine Fehlerbeseitigung mit vertretbarem Aufwand oder aus zeitlichen
Gründen nicht möglich ist – eine Fehlerumgehung. Ein nicht vertretbarer Aufwand liegt vor, wenn der Fehler nur durch Neuprogrammierung von wesentlichen Teilen der durch c37 gelieferten
Softwaremodule beseitigt werden kann. Sollte eine Mängelbeseitigung über den Softwareservice (Hotline) nicht möglich bzw. nicht ausreichend sein, wird die c37 den Kunden hierüber informieren
und weitere Vorschläge zur Mängelbeseitigung unterbreiten. Der Kunde stellt für die Fernwartung einen kostenfreien Remote-Access Zugang zur Verfügung.
2. c37 stellt dem Kunden im Rahmen der vereinbarten Softwarepflege – Leistungen wie Updates, Releases, Informationen über Neuerungen und Änderungen im Rahmen der Updates/Releases sowie Informationen zum Einspielen (Installieren) der Updates/Releases betreffend der verkauften Standardmodule, ohne Verpflichtung bezüglich der Häufigkeit und des Umfangs, sowie ohne Verpflichtung bezüglich etwaiger Anpassungen an das System zur Verfügung. Das Einspielen (Installieren) der durch c37 zur Verfügung gestellten Updates/Releases ist nicht Bestandteil der Leistungen gemäß §2 und kann durch den Kunden oder durch c37 nach Beauftragung durchgeführt werden.
3. c37 unterhält einen Hotline–Service, der den Kunden unterstützt. Der Hotline–Service umfasst die Unterstützung des Kunden bei der Problembehebung mit der von c37 gelieferten
Softwareprodukte, sowie die vorgelagerte Analyse mittels Fernwartung.
Die c37 bietet folgenden Hotline–Service an:
• Support per Email (support@celsius37.com) zu folgenden Geschäftszeiten:
Montag bis Freitag [Feiertage ausgenommen] von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
• Telefonische Hotline über +49 621 724726-70 zu folgenden Geschäftszeiten: Montag bis Freitag [Feiertage ausgenommen] von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr
4. c37 stellt dem Kunden zur Mängelbeseitigung / Fehlerbehebung allgemein verfügbare Umgehungen, Patches und Updates zur Verfügung. Fehlerbehebungen, deren Ursache außerhalb des
Verantwortungsbereiches von c37 liegen, werden zum jeweils gültigen Stundensatz für IT-Dienstleistungen in Rechnung gestellt.
5. c37 setzt für die Erbringung von Softwareservice-Leistungen voraus, dass der Kunde das jeweils neueste Update der von c37 bereitgestellten Software gemäß § 2 Abs.2 nutzt. Eine Erbringung
von Softwareservice-Leistungen kann nur auf die zum Stand heute aktuelle Version und die davor aktuelle Version stattfinden.
6. c37 weist darauf hin, dass individuelle Einstellungen bei einem Release gegebenenfalls angepasst werden müssen. Individuelle Anpassungen sind nicht Gegenstand der Softwarepflege und
Softwareservice-Vereinbarung.
7. Optional ist möglich, einen Softwareservice (Hotline-Service) auch als 24/7 Service gegen Aufpreis abzuschließen. Die Serviceleistungen (Hotline-Service) außerhalb der regulären
Geschäftszeiten beschränken sich jedoch nur auf Störungen die den Gesamtbetrieb des Systems nicht mehr ermöglichen oder gravierende Störungen im Gesamtbetrieb des Systems hervorrufen. Der
Kunde hat hierzu zur Mitwirkungspflicht mindestens qualifizierten Systemverantwortlichen (siehe §3) für eine schnelle Behebung bzw. Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft auf Kundenseite
zu benennen.
§ 3 SYSTEMVERANTWORTLICHER
Für die Erbringung von Softwarepflege- und Softwareservice – Leistungen benennt der Kunde einen Systemverantwortlichen. Der Systemverantwortliche ist Ansprechpartner für c37 in allen
Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Leistungen aus der Softwarepflegeund Softwareservice - Vereinbarung stehen. Der Systemverantwortliche ist berechtigt, Softwarepflege- und
Softwareservice - Leistungen von c37 abzurufen. Der Systemverantwortliche hat durch c37 ein entsprechendes Training erhalten und ist in der Lage, entsprechende Anwenderfehler eigenständig zu
lösen.
§ 4 VERGÜTUNG
1. Die Höhe der Vergütung für die durch c37 erbrachten Leistungen für Softwarepflege und Softwareservice ergibt sich aus dem vom Kunden an c37 erteilten Auftrag oder aus der Softwarepflege-
und Softwareservice Vertragsübersicht. Die Zahlungen sind jeweils jährlich im Voraus fällig und haben innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Der Umfang der
Vergütung erweitert sich automatisch bei zusätzlich erworbenen Softwarelizenzen.
2. Werden Softwareservice-Leistungen auf Wunsch des Kunden vor Ort durchgeführt, hat der Kunde die entstehenden Reisekosten (Fahrtkosten und Spesen) zu tragen.
3. Erbringt c37 Leistungen, welche nicht den Leistungen der Softwarepflege und Softwareservice Vereinbarung geschuldet sind, so ist die c37 berechtigt den tatsächlich entstandenen Aufwand –
unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Preise der c37, in Rechnung zu stellen. Reisekosten sind gesondert zu vergüten, Voraussetzung ist, dass eine gesonderte schriftliche Vereinbarung
über die Ausführung der Leistungen zu Stande kommt.
4. c37 ist berechtigt, die Gebühren für Softwarepflege und Softwareservice jährlich anzupassen, nach der Grundlohn-Veränderungsrate gemäß § 71 Abs. 3 SGB V. Erhöhungen sind 6 Monate vorher
anzukündigen.
5. Alle genannten Preise sind zzgl. einer gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
1. Bei Feststellung, Eingrenzung und Meldung von Fehlern oder sonstigen Mängeln hat der Kunde die zum Softwareprogramm gehörende Anwendungsdokumentation [online] und gegebenenfalls Hinweise
zur Anwendung der Software zu beachten. Der Kunde wird im Rahmen des Zumutbaren die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung und Dokumentation der Fehler oder sonstiger Mängel treffen.
Hierzu gehören auch die Anfertigung eines Mängelberichts, die Bereitstellung von Systemprotokollen, sowie die Verfügbarkeit der betroffenen Eingabe – und Ausgabedaten von Zwischen – und
Testergebnissen und anderen, zur Veranschaulichung der Fehler oder sonstiger Mängel, geeigneter Unterlagen.
2. Der Kunde verpflichtet sich, eine regelmäßige arbeitstägliche Datensicherung durchzuführen. Die Prüfung der Datensicherung obliegt dem Kunden.
3. Der Kunde gestattet den Mitarbeitern der c37 – nach vorheriger Terminabsprache mit dem Kunden – den Zugang zu dem PC-System/Server auf dem die Daten für die Software der installiert sind.
Der Kunde hält die für die Durchführung von Pflege- und Servicearbeiten oder einem Software Update, notwendige technischen Einrichtungen, wie Datenübertragungsleitungen / Fernwartung [z.B.
VPN Tunnel mit PPK und RDP oder ICA Client, …] funktionsbereit.
§ 6 VERTRAGSDAUER
1. Der Vertrag zur Softwarepflege und Softwareservice beginnt ab dem Tag der Bereitstellung der Software bzw. Einbringung der Softwarelizenzen auf dem Kundensystem, spätestens jedoch ab dem
1.Tag des Folgemonats. Die Einbringung kann in Form der Installation der Software auf den Systemen des Kunden oder durch die Bereitstellung/Übermittlung einer Software-Lizenz auf
elektronischem Wege (eMail, Download, etc.) erfolgen.
2. Die Mindestertragslaufzeit beträgt 36 Monate. Der Softwarepflege und –Servicevertrag verlängert sich automatisch um je weitere 12 Monate, sofern dieser nicht 3 Monate vor dem jeweiligen
Vertragsende schriftlich gekündigt wird. Bei im Nachhinein zusätzlich erworbenen Lizenzen (z.B. im Rahmen einer Lizenzerweiterung) haben diese eine Mindestvertragslaufzeit von ebenfalls 36
Monaten.
3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
§ 7 GEWÄHRLEISTUNG
Die Dauer der Gewährleistung beträgt 12 Monate ab Einbringung bzw. Übermittlung der Software. Nach Ablauf von 14 Tagen gilt die Software als abgenommen, wenn nicht der Kunde der c37 das Vorliegen von Mängeln angezeigt hat. Geringfügige Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Abnahmeverweigerung.
§ 8 Haftung
Die c37 haftet wie folgt: Für Sachschäden bis zu 1 % der jährlichen Wartungssumme je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 % der jährlichen Wartungssumme; für
Vermögensschäden höchstens bis zu 100 % der jährlichen Wartungssumme. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen des Vorsatzes der c37. Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind
ausgeschlossen. Bei Verlust von Daten haftet die c37 nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist. Bei
leichter Fahrlässigkeit der c37 tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme, eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.
§ 9 Sonstige Vereinbarungen
Alle Änderungen des Softwarepflege- und Softwareservice Vereinbarung bedürfen der Schriftform.